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   VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19   

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VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19 (https://dejure.org/2021,41045)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2021 - 10 K 383.19 (https://dejure.org/2021,41045)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. Oktober 2021 - 10 K 383.19 (https://dejure.org/2021,41045)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Hamburg, 18.08.2020 - 4 Bf 160/19

    Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    Denn sie ist im Hinblick auf den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung und den für Durchsuchungen angeordneten Richtervorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 1, 2 GG in besonderer Weise grundrechtsrelevant (Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19, Rn. 25, juris).

    In dem Zimmer fand deren Privatleben statt, insbesondere hatten sie dort ihre Schlafstätte (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 - 2 S 262/19, NordÖR 2020, 122, juris Rn. 18; Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19, Rn. 31, juris).

    Der Zweck des Richtervorbehalts in § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG, der wiederum die verfassungsrechtliche Regelung des Art. 13 Abs. 2 GG wiedergibt, eine vorbeugende Kontrolle des Eingriffs in den privaten Lebensbereich der Wohnung auf seine Rechtmäßigkeit und insbesondere Verhältnismäßigkeit durch eine unabhängige und neutrale Instanz und somit einen präventiven Grundrechtsschutz durch Verfahren zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 40; Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1202/84 - juris Rn. 31; Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - juris Rn. 33; Beschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 675/14 - juris Rn. 53), spricht dafür, dass es für die Abgrenzung und das Erfordernis einer Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung auf die ex-ante-Sicht der Behördenmitarbeiter ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20, Rn. 9, juris; Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19, Rn. 33; Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 13 Rn. 26).

    Muss danach die die Abschiebung durchführende Behörde bei der Vorbereitung der Maßnahme von der Notwendigkeit, Suchhandlungen vorzunehmen, ausgehen oder ist zumindest mit solchen ernstlich zu rechnen, weil nicht absehbar ist, ob und - wenn ja - wo genau sich der aufzugreifende Ausländer in der Wohnung befindet, spricht dies dafür, dass die Maßnahme auf eine Durchsuchung abzielt, für die der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG, § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG greift (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19 - juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20, Rn. 9, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 3 M 143.20

    Durchsuchung einer Wohnung zwecks Durchführung einer Abschiebung

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    Der Zweck des Richtervorbehalts in § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG, der wiederum die verfassungsrechtliche Regelung des Art. 13 Abs. 2 GG wiedergibt, eine vorbeugende Kontrolle des Eingriffs in den privaten Lebensbereich der Wohnung auf seine Rechtmäßigkeit und insbesondere Verhältnismäßigkeit durch eine unabhängige und neutrale Instanz und somit einen präventiven Grundrechtsschutz durch Verfahren zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 40; Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1202/84 - juris Rn. 31; Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - juris Rn. 33; Beschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 675/14 - juris Rn. 53), spricht dafür, dass es für die Abgrenzung und das Erfordernis einer Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung auf die ex-ante-Sicht der Behördenmitarbeiter ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20, Rn. 9, juris; Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19, Rn. 33; Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 13 Rn. 26).

    Muss danach die die Abschiebung durchführende Behörde bei der Vorbereitung der Maßnahme von der Notwendigkeit, Suchhandlungen vorzunehmen, ausgehen oder ist zumindest mit solchen ernstlich zu rechnen, weil nicht absehbar ist, ob und - wenn ja - wo genau sich der aufzugreifende Ausländer in der Wohnung befindet, spricht dies dafür, dass die Maßnahme auf eine Durchsuchung abzielt, für die der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG, § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG greift (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19 - juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20, Rn. 9, juris).

    Eine solche Sichtweise stünde im Widerspruch zu dem präventiven Schutzzweck einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20 u.a., Rn. 9, juris).

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1202/84, BVerfGE 76, 83, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - Bf V 21/96, NJW 1997, 2193, juris Rn. 12).

    Der Zweck des Richtervorbehalts in § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG, der wiederum die verfassungsrechtliche Regelung des Art. 13 Abs. 2 GG wiedergibt, eine vorbeugende Kontrolle des Eingriffs in den privaten Lebensbereich der Wohnung auf seine Rechtmäßigkeit und insbesondere Verhältnismäßigkeit durch eine unabhängige und neutrale Instanz und somit einen präventiven Grundrechtsschutz durch Verfahren zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 40; Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1202/84 - juris Rn. 31; Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - juris Rn. 33; Beschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 675/14 - juris Rn. 53), spricht dafür, dass es für die Abgrenzung und das Erfordernis einer Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung auf die ex-ante-Sicht der Behördenmitarbeiter ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20, Rn. 9, juris; Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19, Rn. 33; Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 13 Rn. 26).

  • BVerfG, 18.09.2008 - 2 BvR 683/08

    Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren gegen eine

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    In den Tatbestand der Wohnung fallen alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten, in denen der Mensch das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2019 - 2 BvR 1684/18, NJW 2019, 3633, juris Rn. 29; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2008 - 2 BvR 683/08, ZIP 2008, 2027, juris Rn. 14).

    Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2008 - 2 BvR 683/08, ZIP 2008, 2027, juris Rn. 17; Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 1113/85, BVerfGE 75, 318, juris Rn. 26).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Menschenwürdegarantie (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a., BVerfGE 120, 274, juris Rn. 191) ist der Begriff der Wohnung weit auszulegen.
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    Der Zweck des Richtervorbehalts in § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG, der wiederum die verfassungsrechtliche Regelung des Art. 13 Abs. 2 GG wiedergibt, eine vorbeugende Kontrolle des Eingriffs in den privaten Lebensbereich der Wohnung auf seine Rechtmäßigkeit und insbesondere Verhältnismäßigkeit durch eine unabhängige und neutrale Instanz und somit einen präventiven Grundrechtsschutz durch Verfahren zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 40; Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1202/84 - juris Rn. 31; Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - juris Rn. 33; Beschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 675/14 - juris Rn. 53), spricht dafür, dass es für die Abgrenzung und das Erfordernis einer Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung auf die ex-ante-Sicht der Behördenmitarbeiter ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20, Rn. 9, juris; Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19, Rn. 33; Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 13 Rn. 26).
  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    Der Zweck des Richtervorbehalts in § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG, der wiederum die verfassungsrechtliche Regelung des Art. 13 Abs. 2 GG wiedergibt, eine vorbeugende Kontrolle des Eingriffs in den privaten Lebensbereich der Wohnung auf seine Rechtmäßigkeit und insbesondere Verhältnismäßigkeit durch eine unabhängige und neutrale Instanz und somit einen präventiven Grundrechtsschutz durch Verfahren zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 40; Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1202/84 - juris Rn. 31; Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - juris Rn. 33; Beschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 675/14 - juris Rn. 53), spricht dafür, dass es für die Abgrenzung und das Erfordernis einer Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung auf die ex-ante-Sicht der Behördenmitarbeiter ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20, Rn. 9, juris; Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19, Rn. 33; Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 13 Rn. 26).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    Art. 13 GG schützt die räumliche Privatsphäre (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54, juris Rn. 45).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    Hierunter fallen jedenfalls solche, die schon das Grundgesetz - wie etwa im Falle des Art. 13 Abs. 2 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a., BVerfGE 104, 220, juris Rn. 36).
  • BVerfG, 09.08.2019 - 2 BvR 1684/18

    Durchsuchung einer Wohnung in einem gegen einen Dritten gerichteten

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    In den Tatbestand der Wohnung fallen alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten, in denen der Mensch das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2019 - 2 BvR 1684/18, NJW 2019, 3633, juris Rn. 29; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2008 - 2 BvR 683/08, ZIP 2008, 2027, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 07.06.2006 - 4 B 36.06

    Betreten einer Wohnung; Durchsuchung; Bauzustandsbesichtigung.

  • BVerfG, 31.01.2017 - 1 BvR 1259/16

    Akteneinsicht für die Nebenklägerin (Recht des Angeklagten auf informationelle

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

  • VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18

    Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft als Wohnung; Durchsuchung; fehlende

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

  • OVG Bremen, 30.09.2019 - 2 S 262/19
  • OVG Hamburg, 23.10.1996 - Bf V 21/96

    Grundrechte; Unverletzlichkeit der Wohnung; Betretungsrecht; Besichtigungsrecht;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    Entscheidend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls (im Ergebnis ebenso für Sammelunterkünfte der Anschlussunterbringung - die Eigenschaft als "Wohnung" dort jeweils bejahend - OVG Bremen, Beschl. v. 30.09.2019 - 2 S 262/19 - juris [Fall, in dem einem bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zugewiesen und von ihm vor allen zum Schlafen und sonstigen Aufenthalt genutzt wurde]; zust. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 18.03.2021 - OVG 3 M 143/03 -, juris ["jedenfalls nicht fernliegend"]; HambOVG, Urt. v. 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 - NVwZ-RR 2021, 322 [Fall, in dem ausreisepflichtigen früheren Asylbewerbern in einem Wohncontainer zwei für sie verschließbare Zimmer zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden waren]; VG Berlin, Urt. v. 04.10.2021 - 10 K 383.19 - juris [Fall, in dem zwei Bewohnern ein ca. 15 qm großes, von ihnen verschließbares Zimmer zugewiesen wurde]).

    Dass der Bewohner die Tür abschließen kann, ist gegebenenfalls ein zusätzliches Indiz für die eingangs genannte Zweckbestimmung (vgl. etwa - für Sammelunterkünfte der Anschlussunterbringung im Sinne von § 53 AsylG - HambOVG, Urt. v. 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 - NVwZ-RR 2021, 322; VG Berlin, Urt. v. 04.10.2021 - 10 K 383.19 - juris), aber keine notwendige Voraussetzung, wie der Vergleich mit einem typischerweise ebenfalls nicht abschließbaren Krankenzimmer oder einem (Wohn-)Zelt zeigt, die, wie gezeigt (oben b)), in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG fallen.

    Der Umstand, dass das Zimmer sich in einer Gemeinschaftsunterkunft befindet und mehreren Personen zugewiesen wird, schließt dabei die Schaffung einer solchen Mindestprivatsphäre nicht per se aus (vgl. VG Berlin, Urt. v. 04.10.2021 - 10 K 383.19 - juris, und zum dortigen Verfahren 10 K 383.19 auch OVG Bln.-Brbg., [PKH-]Beschl. v. 18.03.2021 - OVG 3 M 143/20 u.a. - juris, m.w.N.).

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